Satzung des Vereins FEMO e.V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freilicht- und Erlebnismuseum Ostfalen“. Er hat seinen Sitz in Königslutter am Elm/Landkreis Helmstedt. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

  1. die Entwicklung, Einrichtung, Unterhaltung und Förderung des Freilicht- und Erlebnismuseums Ostfalen im Landkreis Helmstedt und in angrenzenden Gebieten,
  2. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Koordinierung ehrenamtlicher Tätigkeiten in den verschiedenen Abteilungen des Museums,
  • Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Einrichtung und Entwicklung von Teilen des Museums, sowie
  • Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder Zuwendungen Dritter.

Der Verein ist befugt, haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter einzustellen.

Die obigen Aufgaben und Ziele werden im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland überparteilich und überkonfessionell verfolgt. Die Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Organisationen wird angestrebt.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen sein. Personen unter 18 Jahren bedürfen für den Vereinsbeitritt der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
  2. Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, Streichung aus der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklären. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied, das mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird aus der Mitgliederliste gestrichen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss wird auf einer Sitzung des Vorstandes entschieden, nachdem das betroffene Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der an­stehenden Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied erbringt jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Freilicht- und Erlebnismuseums Ostfalen sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl des wissenschaftlichen Beirates,
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  5. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein. Initiativanträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 25 v.H. der anwesenden Mitglieder unterzeichnet sein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 25 v.H. der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Freilicht- und Erlebnismuseums Ostfalen können nur Mitglieder angehören. Der Vorstand besteht aus
    • der/dem 1. Vorsitzenden,
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der/dem Kassenführer(in),
    • der/dem Schriftführer(in),
    • bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/Beisitzerinnen).
  2. Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Diese(r) nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzen­den und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gründungsvorstand wird ausnahmsweise für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Für Rechtsgeschäfte über 2556,46 € ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorlage von Jahres- und Finanzplanungen, soweit erforderlich,
  • Erstellung des Jahresberichtes,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern.

§ 11 Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Fachleuten u.a. aus den Bereichen Naturwissenschaften, Vor- und Frühgeschichte, Heimatgeschichte, Kulturdenkmalspflege und bäuerliche Landwirtschaft. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Beirat können auf Vorschlag des Vorstandes auch natürliche Personen gewählt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Der Beirat berät den Vorstand und ggf. die Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Vereinszweck zusammenhängen. Insbesondere wirkt der Beirat beratend mit bei der Arbeit der verschiedenen Abteilungen des Museums und deren Fortentwicklung.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

Jede Tätigkeit im Freilicht- und Erlebnismuseum Ostfalen, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Hauptamtlich angestellte Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist. Beschlüsse werden - vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Der Änderungsantrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Wahlen

Die Wahlen erfolgen schriftlich, es sei denn, dass einstimmig offene Wahlen beschlossen werden. Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Wenn ein gewähltes Mitglied des Vorstandes oder Beirates vorzeitig ausscheidet, kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode vorgenommen werden. Das aktive Wahlalter im Verein beträgt 14 Jahre, das passive 16 Jahre. Wählen können nur Anwesende.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand: 2002

 
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